Alltags-Masken (Mund-Nase-Bedeckungen)
Diese können die Infektionsgefahr verringern, bieten aber keinen vollständigen Eigen- oder Fremdschutz. Besondere Nachweise sind nicht erforderlich, in der Regel aber eine Kennzeichnung nach der EU-TextilkennzeichnungsVO (EU 1007/2011), also insbesondere die Angabe der Anteile aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge (z.B. 80 % Baumwolle, 20 % Polyester). Sie dürfen nicht mit einer Schutzwirkung beworben werden, die hier ja gerade nicht durch eine Zertifizierung belegt ist.
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken)
Dieser dient vor allem dem Fremdschutz und schützt das Gegenüber vor möglicherweise infektiösen Tröpfchen des Maskenträgers. Bei diesen Masken handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie RL 93/42/EWG. Sie müssen die Anforderungen der DIN EN 14683 erfüllen. Auf dem Produkt und der Verpackung muss ein CE-Kennzeichen stehen. Der Verkäufer sollte über eine Konformitätserklärung des Herstellers verfügen. Der Masken-Typ wird nach EU-Standards wie folgt angegeben: Typ I oder Typ II, jeweils mit oder ohne R. Die Typen unterscheiden sich im Hinblick auf die bakterielle Filterleistung; R steht für eine höhere Flüssigkeitsresistenz. Wenn es sich um sterile Masken handelt, dann muss zusätzlich eine dafür akkreditierte „benannte Stelle“ eingeschaltet worden sein; erkennbar ist das an einer vierstelligen Nummer hinter dem CE-Kennzeichen.
Partikelfiltrierende Halbmasken der Schutzklasse 1 bis 3 (FFP-Masken)
Diese zählen zur persönlichen Schutzausrüstung und dienen vor allem dem Eigenschutz und Arbeitsschutz. Diese Masken sind besonders dicht. Aufgrund ihrer Filterwirkung können sie verhindern, dass Viren aufgenommen werden. Für sie gelten die Verordnung EU 2016 / 425 und die Anforderungen der DIN EN 149:2009-08. Neben der Modellbezeichnung muss ein CE-Kennzeichen auf dem Produkt, in der Baumusterprüfbescheinigung und der Konformitätserklärung angegeben sein, die dem Verkäufer vorliegen sollten. Die benannte Stelle – die hier immer eingeschaltet werden muss – ist aus der vierstelligen Nummer hinter dem CE-Kennzeichen ersichtlich. Sie muss speziell für die Zertifizierung von Atemschutz berechtigt sein. Das ist beispielsweise bei ECM oder ICR Polska nicht der Fall.
Außereuropäische Standards
In der aktuellen Pandemie-Situation greifen einige Vereinfachungen und Erleichterungen für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung nach außereuropäischen Standards. Verschiedene Produkte haben eine Sonderzulassung des BfArM erhalten oder ein verkürztes Prüfverfahren bei bestimmten dafür vorgesehenen Stellen durchlaufen. Letzteres ist insbesondere bei Masken nach chinesischem Standard Voraussetzung für das Inverkehrbringen. Grundsätzlich müssten Masken nach ausländischem Standard entweder über eine Sonderzulassung oder eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde verfügen. In diesen Fällen gilt es allerdings immer zu beachten, dass Produkte, die nicht den oben beschriebenen Standards entsprechen, nicht uneingeschränkt verkehrsfähig sind. Wir bitten die Anbieter auf unserer Plattform daher um Angabe der entsprechenden Bedingungen.
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